Störfallrecht Allgemein
Die Störfallverordnung verpflichtet den Betreiber eines Störfallbetriebes, die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Bei der Erfüllung ieser Pflicht sind betriebliche bzw. betriebsinterne Gefahrenquellen (z.B. mögliche Leckagen), umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z.B. Hochwasser) sowie Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen. Weiter verlangt die Störfallverordnung u.a., dass die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen müssen. Der Stand der Sicherheitstechnik hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich und dynamisch weiterentwickelt. Auch wenn Störfälle wohl auch in Zukunft nie gänzlich ausgeschlossen werden können, sind moderne Anlagen durch das bis heute erreichte Sicherheitsniveau deutlich sicherer geworden. Eine hohe Anlagensicherheit hat neben dem Aspekt der Reduzierung des Risikos von Störfällen bzw. dessen negativen Folgen für Mensch und Umwelt auch positive Auswirkungen auf die Akzeptanz solcher Anlagen in der Bevölkerung sowie der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens (Stichwort Anlagenverfügbarkeit und Kosteneines Störfalls).
Für die Sicherheit der Anlagen in einem Störfallbetrieb ist neben der Anlagentechnik und dem Vorhalten von ausreichend Personal mit qualifizierter Ausbildung von erheblicher Bedeutung. So müssen alle Störfallbetriebe ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie ein darauf aufbauendes Sicherheitsmanagementsystem ausarbeiten und sicherstellen, dass dieses im Betrieb auch umgesetzt wird. Störfallbetriebe mit einem größeren Gefährdungspotenzial müssen darüber hinaus in einem umfassenden Sicherheitsbericht detailliert darlegen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen ergriffen haben. Schließlich ist die Einhaltung des Stands der Sicherheitstechnik regelmäßig durch den Betreiber selbst, durch beauftragte unabhängige und amtlich zugelassene Übenrwachungsstellen (ZÜS) und/oder Sachverständige sowie durch die fachlich zuständigen Überwachungsbehörden (sog. lnspektionen) zu überprüfen.